MEDIZINISCHE ETHIK IM 21. JAHRHUNDERT - ZUR ANTHROPOTECHNIK
DER MENSCHLICHKEIT
"Verantwortung und Ökomomie in der
Heilkunde"
Beitrag
zum I. Ethik-Symposium: 12. bis 14. Mai 2000
· Ostseebad Kühlungsborn
Abstract:
„Mein
Wille geschehe“ ? ©
Eigenverantwortung und die (Ohn)Macht medizinischer
Fremdbestimmung aus religiöser Perspektive
Dr. theol. Donata Dörfel ·
DIAKO ·
Referat für Ethik
in Medizin und Pflege ·
Roonstraße 7 ·
D-24393 Flensburg
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Welche Bedeutung hat die Gewichtung der „voluntas
aegroti“ vor dem „salus aegroti“ in der gegenwärtigen medizinischen
Rechtsentwicklung für die Beziehung zwischen Patient, Pflegenden und Arzt?
Stichworte: Patientenautonomie; ärztliches
Berufsethos; Qualitätssicherung in der Pflege; Informed Consent; BÄK
„Patientencharta“; „Defensivmedizin“; Krankheit und Gesundheit als
relationale Begriffe – definiert durch Medizin und Gesellschaft
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Wie verbindlich können, sollen und müssen Vorausverfügungen
im Blick auf die Behandlung im Krankenhaus sein und wo haben sie ihre Grenze?
Stichworte: Konkrete Behandlungssituation;
Allmachtsanspruch an die Medizin; Klinikseelsorge; passive Sterbehilfe;
Sterbebegleitung; Therapiebegrenzung; „Richtlinien zur ärztlichen
Sterbebegleitung“ der BÄK (1998); Aufwertung der Palliativmedizin
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In welcher Weise ist ein „ganzheitliches“
Menschenbild, das neben physischen auch psychische und spirituelle Dimensionen
im Blick hat, kompatibel mit dem anthropotechnischen Anspruchsdenken?
Stichworte: Menschenbild und Menschenwürde; Anspruch
und (Ohn)Macht; Psychosomatik; Glaube, Heilung und Krankheit; Tod als
spirituelles Phänomen; Vertrauen
Laut Artikel 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
hat jeder/jede Volljährige das Recht auf freie Selbstbestimmung. Das gilt auch
im Blick auf eine medizinische Behandlung im Krankenhaus. Schon vor vielen
Jahrzehnten hat die Rechtsprechung deshalb den Grundsatz des informed consent entwickelt, der besagt, dass der Arzt grundsätzlich nur dann zur
Untersuchung und Behandlung berechtigt ist, wenn der Patient/die Patientin dem
zustimmt und zuvor über die Tragweite dieser Einwilligung informiert ist. Was aber ist mit Patienten, die schwer und unheilbar erkrankt sind oder
bei denen der Sterbeprozess schon eingesetzt hat? Es gilt den mutmaßlichen
Willen des Patienten zu eruieren und dafür ist ein Betreuer (möglichst ein
naher Angehöriger) zu bestellen, der an Stelle des Patienten die Entscheidung
trifft und der für seine Entscheidung der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts bedarf. Doch kann der Patient selbst durch rechtzeitige
Erteilung einer Vorsorgevollmacht einer Person seines Vertrauens die
Entscheidung übertragen.
Immer häufiger wird inzwischen nachgefragt, ob der eigene Wille
in einer schriftlichen Patientenverfügung niedergelegt ist.
Eine Patientenverfügung (engl.: „living will“) ist
eine vorsorgliche schriftliche Erklärung, durch die ein einwilligungsfähiger
Mensch zum Ausdruck bringt, dass er in bestimmten Krankheitssituationen keine
Behandlung mehr wünscht, wenn diese letztlich nur dazu dient, sein ohnehin bald
zu Ende gehendes Leben zu verlängern. Inzwischen liegen auch in unserem Lande
eine ganze Reihe unterschiedlicher Entwürfe für Patientenverfügungen vor,
herausgegeben z. B. von der Deutschen Hospiz-Stiftung, dem Humanistischen
Verband Deutschlands, der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben, der
Internationalen Gesellschaft für Sterbebegleitung und Lebensbeistand e. V., dem
Deutschen Roten Kreuz, den Kirchen und einigen Krankenhäusern.
Viele dieser Formulare erweisen sich jedoch als das Gegenteil
dessen, was sie sein sollen, nämlich als eine Delegation statt einer Übernahme
von Verantwortung. Die unkritische Verwendung von Begriffen wie „erträglich“,
„realistisch“, „angemessen“ usw. setzt gerade jenen gesellschaftlichen
Konsens über das richtige Maß lebensverlängernder Behandlung voraus, dessen
schmerzliches Fehlen ja überhaupt erst die Notwendigkeit individueller
Vorausverfügungen begründet.
Etliche Formulare thematisieren nur solche Behandlungen, für
die ohnehin keine medizinische Indikation besteht (Aktive Sterbehilfe
beispielsweise ist in Deutschland ohnehin verboten!), und ignorieren
stillschweigend die Möglichkeit zur Ablehnung medizinisch vertretbarer
lebensverlängernder Behandlungen. Sie zementieren so den Status quo, nach dem
Patienten die autonome Entscheidung über lebensverlängernde Behandlung
letztlich nicht eröffnet wird. Vordrucke solcher Art könnte man eher
„Autonomie-Placebos“ nennen! Sie verfehlen die wesentliche Aufgabe von
Vorausverfügungen, die in einer autonomen Artikulation individueller Präferenzen
hinsichtlich lebensverlängernder Behandlung besteht. Dazu würden z. B. zählen:
Äußerungen im Blick auf eine palliativ-medizinische Schmerztherapie und
Symptomkontrolle, der Wunsch oder die Ablehnung einer künstlichen Beatmung, künstlicher
Ernährung und Flüssigkeitszufuhr. Für die Verständlichkeit einer
Patientenverfügung sind außerdem Aussagen über persönliche Werte und Wünsche
sinnvoll, wie auch zu eigenen wichtigen positiven und negativen Erfahrungen mit
Krankheit und Tod.
Doch bleibt auch angesichts dieses Werte- und Erfahrungsbildes
die grundsätzliche Frage, ob -abgesehen von der evtl. Ablehnung bestimmter
medizinisch-technischer Verfahren- eine Verfügung im Blick auf das eigene
Sterben verantwortlich getroffen werden kann. Oder bleibt der Tod das letztlich
Unverfügbare?
Die Verfasser einer Patientenverfügung verhalten sich zu Gefühlen,
Ängsten, Bewusstseinszuständen, Bedürfnissen, Wünschen und dem Willen in dem
Erleben von Koma und Sterben mit einer Entschiedenheit, die dem Erleben dieser
Zustände vorausgreift. So besteht immer noch ein gravierendes Defizit im Verständnis
von Koma und Sterben, worunter im Allgemeinen ein so genannter
„bewusstloser“ Zustand verstanden und kaum ein „verändertes
Bewusstsein“ ernst genommen wird. Die traditionelle christliche „ars
moriendi“ beispielsweise steht hier -durch die Palliativmedizin
herausgefordert- vor einer neuen Renaissance.
Verfasser einer Patientenverfügung artikulieren Wünsche über
die aktuelle menschliche Situation am Sterbebett oder Sterbeort im Blick auf die
Präsenz, die Begleitung und das Verhalten bestimmter Angehöriger, Freunde und
Ärzte. Und doch trägt all dieses im Vollzuge eher den Charakter des Unverfügbaren
und Unplanbaren und fordert damit gerade auf, sich selber im Sterben
vertrauensvoll „aus der Hand zu geben“. In intensivmedizinischer Versorgung
aber ist diese Möglichkeit dem Patienten u. U. auch ohne die eigene innere
Zustimmung bereits „aus der Hand genommen“ und führt ihn eher zur Erfahrung
eines ohnmächtigen Fremdbestimmtseins.
Sterben im Krankenhaus? Das möchte kaum einer und doch wird es
für die meisten Menschen in Deutschland Realität. Ob wir aber daheim sterben dürfen
oder im letzten Moment dann doch noch per Notarztwagen in ein Krankenhaus
gefahren werden, das liegt oft auch daran, wie wir vorher miteinander über
unsere Erwartungen, Hoffnungen und Ängste gesprochen haben. Auch dazu kann das
Schreiben einer Patientenverfügung Anlass geben: das Tabu zu durchbrechen, das
wir über alles verhängt haben, was mit Sterben und Tod im Zusammenhang steht,
den Tod als Grenze zu akzeptieren und das Sterben als eine letzte Phase unseres
Lebens zu gestalten sowie die veränderten Bewusstseinszustände, die diese
Phase bestimmen, als Verwandlung und Öffnung der begrenzten Persönlichkeit
zuzulassen.